Gemeinnützigkeit / NPO
- Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.
- Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept.
- Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tatigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zu „steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen“ und den FAQ-Katalog (Steuern) um eine Reihe von Fragen zu „Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise“ ergänzt.
Entscheidungen der Steuergerichte illustrieren, dass auch beim Vererben und Spenden einiges schief gehen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und erstmals mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. In der nunmehr aktuellen Fassung vom 24.04.2020 wurde der Katalog um Fragen ergänzt, die den Umgang mit Mitgliedsbeiträgen in Vereinen betreffen.
Das BMF hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und mit Datum vom 01.04.2020 veröffentlicht. Darin wird u. a. zum Übungsleiterfreibetrag Stellung genommen.
Teil 1: Steuerliche Optimierung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Einkommensteuer
Rechtslage im Fall der Veranstaltungsabsage und wichtige Aspekte der Vertragsgestaltung. Mehr dazu in diesem Praxistipp Stiftungen/N21
Im diesem PSP-Praxistipp für Stiftungen/NPO erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen virtuelle Mitgliederversammlungen oder Gremiensitzungen zulässig sind und welche Möglichkeiten zur Flexibilisierung bzw. Minimierung rechtlicher Risiken bestehen.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gGmbHs der „Gau“. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann nicht nur zu hohen Steuernachzahlungen und erheblicher Spendenhaftung führen, sondern es kann auch die Rückforderung staatlicher oder anderer Förderungen drohen. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Möglichkeiten zur Verhinderung des Wegfalls der Gemeinnützigkeit bzw. zu deren Wiedererlangung bestehen. Mehr dazu erfahren Sie im NPO Video-Guide.